Drittland Warenverkauf

Beim Warenverkauf an ein Drittland (sonstiges Ausland) spricht man von „Export oder Ausfuhrlieferungen“. Liegt Ihnen der amtliche Ausfuhrnachweis vor, ist die Ware im Ausland umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt für den Warenverkauf an Touristen, die Ihnen den Personalausweis zusammen mit einem Formular vom Zollamt vorlegen. Diesem Umsatz müssen Sie im Feld 43 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen, getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

Beispiel:

Ihnen liegt folgende Kundenrechnung vor: Der Verkauf von Waren an einen amerikanischen Kunden, über 500 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Kunde wird beim Import die amerikanische Umsatzsteuer zahlen.